Maschinensicherheit in Europa
Die Europäische Union (EU) umfasst 27 Mitgliedstaaten mit etwa 450 Millionen Einwohnern. Die Mitgliedstaaten haben gemeinsame Organe eingerichtet, denen sie Teile ihrer einzelstaatlichen Souveränität übertragen haben. Die EU-Kommission und der EU-Rat erlassen EU-Richtlinien mit grundlegenden Anforderungen, die dann von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht übernommen werden müssen. Die europäischen Normenorganisationen CEN, CENELEC und ETSI sind beauftragt, EU-Normen zu erstellen, die die Richtlinien und gesetzlichen Bestimmungen technisch konkretisieren.
EU-Richtlinien
Der AEUV-Vertrag regelt die generelle Zusammenarbeit der EU-Mitgliedsstaaten u.a. über EU-Richtlinien, die nach einer Übergangszeit in jedem Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Artikel 114 behandelt den Abbau von Handelshemmnissen, Artikel 153 befasst sich mit sozialen Fragen. Aus der Vielzahl verschiedener EU-Richtlinien sind die folgenden für den Bereich der Maschinensicherheit besonders interessant:
- EU-Binnenmarktrichtlinien, die den freien Warenaustausch regeln
- EU-Arbeitsschutzrahmenrichtlinien, die grundlegende Anforderungen zum Schutz von Arbeitnehmern stellten
Zur Vereinfachung der Umsetzung eher technischer Anforderungen von EU-Richtlinien in jeweiliges nationales Recht werden zunehmend EU-Verordnungen (z.B. Datenschutzgrundverordnung) erlassen. Diese sind, im Gegensatz zu EU-Richtlinien, die als Vorlage für die Regierungen der Mitgliedsstaaten zur Umsetzung dienen, unmittelbares Recht.
EU-Binnenmarktrichtlinien sind die Grundlage für den freien Warenverkehr innerhalb der EU. Zum Abbau von Handelshemmnissen im EU-Binnenmarkt wurden über 20 EU-Binnenmarktrichtlinien für Produktgruppen und Produktaspekte verfasst. Betroffene Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen der in Frage kommenden EU-Richtlinien genügen.
Hält ein Produkt die einer EU-Richtlinie zugeordneten relevanten harmonisierten EU-Normen ein, wird von der Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen ausgegangen. Man spricht von der „Vermutungswirkung“ einer harmonisierten Norm: der Normen-Anwender muss nur noch nachweisen, dass er sich an die angegebenen Normen gehalten hat – nicht aber, dass die angewandten Normen die Restrisiken hinreichend reduzieren.
Ein Hersteller kann auch andere technische Lösungen als die in den Normen beschriebenen verwenden, wenn ein gleiches Sicherheitsniveau nachgewiesen wird. Dabei hat er allerdings die Beweislast.
Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen wird in einem formalen Konformitätsbewertungs-Verfahren festgestellt. Dies erfolgt, abhängig vom potentiellen Risiko der Produkte, möglichst weitgehend in Eigenverantwortung des Herstellers.
Wichtige EU-Richtlinien im Bereich Maschinensicherheit:
EU-Richtlinie |
Bezeichnung |
2006/42/EG |
Maschinenrichtlinie |
2014/35/EU |
Niederspannungsrichtlinie |
2014/53/EU |
RED-Richtlinie (Radio Emission Directive) |
2014/30/EU |
EMV-Richtlinie |
2014/34/EU |
ATEX-Richtlinie |
2009/105/EG |
Druckbehälterrichtlinie |
2014/68/EU |
Druckgeräterichtlinie |
2003/10/EG |
Lärmrichtlinie |
2001/95/EG |
Produktsicherheitsrichtlinie |
Die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG enthält Mindestanforderungen und allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, für das Minimieren bzw. Ausschalten von Risiko- und Unfallfaktoren sowie für die Unterweisung der Arbeitnehmer. Es handelt sich hierbei um Mindestanforderungen. Jeder EU-Mitgliedsstaat darf in seiner nationalen Umsetzung das Schutzniveau erhöhen oder z. B. erhöhte Prüfanforderungen stellen.
Wichtige Richtlinien im Bereich EU-Arbeitsschutz:
EU-Richtlinie |
Bezeichnung |
89/391/EWG |
Arbeitsschutzrahmenrichtlinie |
2009/104/EG |
Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie |
(EU) 2016/425 |
EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung |
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt ein einheitliches Schutzniveau für Maschinen, um den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes zu ermöglichen. Sie wendet sich an Hersteller und Inverkehrbringer von Maschinen und Geräten, nicht an Betreiber. Die Maschinenrichtlinie ist im Originaltext z.B. unter www.eur-lex.europa.eu nachzulesen.
Aufbau und Inhalt der Maschinenrichtlinie:
Bezeichnung |
Inhalt |
Seitenanzahl |
Erwägungsgründe |
Nr. 1 - 28 |
3 |
Verfügender Teil |
Artikel 1 - 28 |
8 |
Anhang I |
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen |
30 |
Anhang II |
Erklärungen: EU-Konformitätserklärung, Einbauerklärung |
1 |
Anhang III |
CE-Kennzeichnung |
1 |
Anhang IV |
Auflistung besonders gefährlicher Maschinen und sicherheitsrelevanter Bauteile |
1 |
Anhang V |
Nicht erschöpfende Liste „Sicherheitsbauteile“ |
1 |
Anhang VI |
Montageanleitung für unvollständige Maschinen |
1 |
Anhang VII |
Technische Unterlagen für Maschinen |
2 |
Anhang VIII |
Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle |
1 |
Anhang IX |
EG-Baumusterprüfung |
2 |
Anhang X |
Umfassende Qualitätssicherung |
2 |
Anhang XI |
Mindestkriterien für Benennung von Prüfstellen |
1 |
Anhang XII |
Entsprechungstabelle alte/neue Richtlinie |
8 |
Schon an der Anzahl Seiten ist zu erkennen, dass Anhang I den wichtigsten Teil der Maschinenrichtlinie darstellt. Die Anwendung des Anhang I durch den Hersteller beinhaltet die Durchführung der Risikobeurteilung und die Umsetzung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Dies ist das wichtigste Element um eine sichere Maschine zu bauen und erfordert dementsprechend auch den größten Aufwand.
Maschine
Eine „Maschine“ im Sinne der Maschinenrichtlinie ist „eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“.
Darüber hinaus werden diverse sicherheitsrelevante Komponenten wie z.B. Sicherheitsbauteile als „Maschine“ im Sinne der Maschinenrichtlinie angesehen.
Maschinen dürfen in Europa nur mit einer gültigen CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Das gilt auch für Maschinen, die für die Eigenverwendung von einem Betreiber hergestellt werden sowie für Bestandsmaschinen, die vom Betreiber oder einem Integrator wesentlich verändert wurden.
Unvollständige Maschine
Eine „unvollständige Maschine“ im Sinne der Maschinenrichtlinie ist „eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden“.
Quasi-Maschinen, die ab Werk nicht funktionsfähig sind und erst z.B. durch eine Programmierung ihre spezifische Funktionalität erhalten, sind unvollständige Maschinen. Dazu gehören z. B. die bereits in der Definition erwähnten Antriebseinheiten, aber auch Industrieroboter.
Unvollständige Maschine müssen nach Maschinenrichtlinie mit einer Einbauerklärung geliefert werden. Die CE-Kennzeichnung ist vom Maschinenbauer oder Systemintegrator zusammen mit der dann „vollständigen“ Maschine durchzuführen.
Gesamtheit von Maschinen
Eine „Gesamtheit von Maschinen“ liegt dann vor, wenn mehrere einzelne Maschinen, unvollständige Maschinen und weitere Komponenten so eng zusammenwirken, angeordnet sind und betätigt werden, dass sie nur als Gesamtheit sinnvoll funktionieren. Dazu muss sowohl ein produktionstechnischer als auch ein sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen allen Elementen bestehen. Dieser Zusammenhang muss so eng sein, dass die Gesamtheit der Elemente als eine Einheit betrachtet werden muss. Demzufolge erfordert diese Gesamtheit als eigenständig zu betrachtende Einheit eine separate CE-Kennzeichnung unabhängig davon, ob einzelne Komponenten dieser Einheit bereits eine CE-Kennzeichnung aufweisen oder nicht – die Gesamtheit ist eine eigene Maschine. Unabdingbare Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung einer Gesamtheit von Maschinen ist eine Risikobeurteilung der Gesamtheit. Um das seriös durchführen zu können, braucht der Hersteller der Gesamtheit die dazu nötige Information von jedem Hersteller der Elemente – eine nicht immer einfache Aufgabe.
Eine Fertigungslinie aus einzelnen Maschinen erfordert in der Regel keine eigene CE-Kennzeichnung, da es sich dabei häufig nicht um eine Gesamtheit von Maschinen handelt. Kann ein Element einer vermeintlichen Gesamtheit von Maschinen relativ leicht entfernt und durch ein anderes gleichwertiges Element ersetzt werden, ohne ein der Gesamtheit zugeordnetes Steuerungssystem wesentlich zu verändern, handelt es sich wahrscheinlich nicht um eine „Gesamtheit von Maschinen“ im Sinne der Maschinenrichtlinie.
Da der Gültigkeitsbereich der Maschinenrichtlinie auf das Inverkehrbringen von Einzelmaschinen in Europa beschränkt ist, definiert sie für eine „normale“ Fertigungslinie aus Einzelmaschinen leider kein Dokument alternativ zu einer EU-Konformitätserklärung. Dafür gibt es im öffentlichen Recht nach Maschinenrichtlinie kein zusätzliches, für die gesamte Linie gültiges, Dokument. Aus einer Verunsicherung heraus oder aus Bequemlichkeit werden in der Praxis für ganze Fertigungslinien häufig sog. „Gesamt-CE-Erklärungen“ oder gar „Einbauerklärungen“ ausgestellt. Nach Maschinerichtlinie ist mit einer „Einbauerklärung“ allerdings ein Einschaltverbot verbunden – es handelt sich ja per Deklaration um eine unvollständige Maschine.
Leuze empfiehlt bei Bedarf / Kundenwunsch, auf privatrechtlicher Grundlage eine „Aufbauerklärung“ („Declaration of Integration“) für eine normale Fertigungslinie auszustellen, aus der hervorgeht, dass es sich um keine „Gesamtheit von Maschinen“ im Sinne der Maschinenrichtlinie handelt.
Der Maschinenrichtlinie unterliegen nicht nur Produkte eines Maschinenherstellers oder Systemintegrators im Europäischen Wirtschaftsraum sondern auch:
Maschinen, die ein Betreiber für die Eigenverwendung im Europäischen Wirtschaftsraumselbst herstellt.
- Importierte gebrauchte oder neue Maschinen aus einem Drittland außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Dies gilt z. B. auch, wenn es sich um eine Gebrauchtmaschine handelt, die erstmalig im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wird.
- Neue oder gebrauchte Maschinen die von außereuropäischen Niederlassungen (z.B. multinationaler Firmen) erstmalig im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch bei ausschließlicher Eigenverwendung.
Zusätzlich zu Maschinen fallen unter den Geltungsbereich der Maschinerichtlinie:
- Auswechselbare Ausrüstungen
- Lastaufnahmemittel
- Ketten/Seile/Gurte für Hebezwecke
- Abnehmbare Gelenkwellen
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s des Lastträgers, bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s unterliegen sie der Aufzugsrichtlinie (wenn sie nicht unter deren Ausnahmeregelungen fallen)
- Baustellenaufzüge
- Sicherheitsbauteile
Alle betroffenen Produkte müssen mit CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und den erforderlichen Benutzerinformationen in Verkehr gebracht werden.
Nicht unter die Maschinenrichtlinie fallen u.a.:
- Sicherheitsbauteile, die nur als Ersatzteil bestimmt sind
- Einrichtungen auf Jahrmärkten
- Maschinen für nukleare Verwendung
- Waffen und Maschinen für militärische Zwecke
- Fahrzeuge
- Bergbaumaschinen
- Bühnentechnik
- Elektrische Geräte für Hausgebrauch, Audio/Video, Informationstechnik, Büromaschinen, Elektromotoren, Schalt- und Steuergeräte, Transformatoren
Was müssen Hersteller und Inverkehrbringer von Maschinen beachten?
- Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhang I müssen erfüllt sein. Das bedeutet, dass der Konstrukteur bereits in der Designphase begleitend eine Risikobeurteilung durchführen muss, damit alle erforderlichen Maßnahmen zur Risikoreduzierung schon bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt werden.
- Die technischen Unterlagen der Maschine inklusive Mess- und Prüfergebnisse müssen aktuell und komplett zusammengestellt und für mindestens 10 Jahre archiviert werden. Sie müssen auf Verlangen von nationalen Behörden vorgezeigt werden können.
- Die Benutzerinformation muss alle sicherheitsrelevanten Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung, zu Restgefährdungen und möglichen Fehlanwendungen der Maschine enthalten.
- Eines von drei möglichen Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen. Für Maschinen die nicht in Anhang IV (Auflistung besonders gefährlicher Maschinen und sicherheitsrelevanter Bauteile) gelistet sind, kann der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren in Eigenverantwortung durchführen.
- Der Hersteller erstellt eine Konformitätserklärung und bescheinigt somit die Einhaltung der Anforderungen aus der Maschinenrichtlinie und ggf. weiterer relevanter EU-Richtlinien.
- Der Hersteller bringt abschließend das CE-Zeichen an.
Die Benutzerinformation für unvollständige Maschinen unterscheidet sich von der für (vollständige) Maschinen. Während Maschinen mit Warnhinweisen und einer Bedienungsanleitung in der jeweiligen Sprache des Landes, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wird, ausgeliefert werden müssen, ist einer unvollständigen Maschine eine Montageanleitung gemäß Anhang VI (Montageanleitung für unvollständige Maschinen) beizulegen. Auch unvollständige Maschine können bereits mit einer CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden- dann allerdings nach anderen EU-Richtlinien wie z.B. der Niederspannungsrichtlinie oder der EMV-Richtlinie. Eine EU-Konformitätserklärung mit Bezug auf die Maschinenrichtlinie sowie alle durch die verwendeten unvollständigen Maschinen referenzierten EU-Richtlinien ist dann durch den Integrator oder Hersteller der vollständigen Maschine auszustellen und den Maschinenunterlagen beizulegen.
Die Maschinenrichtlinie definiert drei Konformitätsbewertungsverfahren, an deren Ende bei erfolgreicher Absolvierung aller Schritte das CE-Zeichen steht.
Verfahren gemäß Maschinenrichtlinie 2006/41/EG zur Erlangung der Konformitätserklärung für
Maschinen und Sicherheitsbauteile
Die Maschinenrichtlinie definiert recht genau den erwarteten Inhalt der EU-Konformitätserklärung für eine (vollständige) Maschine und für die Einbauerklärung einer unvollständigen Maschine.
Inhalt der EU-Konformitätserklärung |
Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten |
Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen. Diese Person muss in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sein. |
Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung. |
Ein Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und gegebenenfalls ein ähnlicher Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. |
Gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX (EG-Baumusterprüfung) genannte Prüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung. |
Gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X (Umfassende Qualitätssicherung) genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat. |
Gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2. |
Gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen. |
Ort und Datum der Erklärung. |
Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person. |
Häufig muss für Maschinen nicht nur die Konformität zur Maschinenrichtlinie erklärt werden, sondern bei Bedarf auch die Konformität zur EMV-Richtlinie, der RED (radio equipment directive), der ATEX-Richtlinie und weiteren Richtlinien. Alle relevanten EU-Richtlinien sind in genau einer Konformitätserklärung zur Maschine anzugeben, nicht separat in verschiedenen Konformitätserklärungen für jede Richtlinie. Die elektrische Ausrüstung von Maschinen wird durch die harmonisierte Norm EN 60204-1 (Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstungen von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen) abgedeckt. Die Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU) wird deshalb nicht in einer EU-Konformitätserklärung für Maschinen genannt.
Inhalt der Einbauerklärung |
Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten. |
Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen. Diese Person muss in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sein. |
Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung. |
Eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden. Ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII (Technische Unterlagen für Maschinen) Teil B erstellt wurden. |
Die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden. Die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt. |
Einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in welche die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie Richtlinie entspricht. |
Ort und Datum der Erklärung. |
Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person. |
Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG
Die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln. Sie wendet sich an den Maschinenbetreiber (Arbeitgeber) und ist in Kapitel I inhaltlich in die folgenden Artikel gegliedert:
|
|
Artikel 3 |
Allgemeine Pflichten |
Artikel 4 |
Vorschriften für die Arbeitsmittel |
Artikel 5 |
Überprüfung der Arbeitsmittel |
Artikel 6 |
Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel |
Artikel 7 |
Ergonomie und Gesundheitsschutz |
Artikel 8 |
Unterrichtung der Arbeitnehmer |
Artikel 9 |
Unterweisung der Arbeitnehmer |
Artikel 10 |
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer |
Die Richtlinie regelt die Pflichten des Arbeitgebers und fordert sinngemäß, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass beim Betrieb der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel die Sicherheit und der Gesundheitsschutz immer gewährleistet sind. Dazu zählt die Überprüfung der Arbeitsmittel vor der erstmaligen Benutzung und während der gesamten Zeit der Benutzung. Die konkreten Praktiken sind zwar – anders als bei Binnenmarktrichtlinien – letztlich durch den Mitgliedsstaat zu regeln. Im Anhang I finden sich allerdings schon recht detaillierte Vorgaben, z.B.:
- zur Bedienung, zum Inbetriebsetzen und zur Abschaltung eines Arbeitsmittels
- zu Schutzeinrichtungen und Warnhinweisen
- zur Wartung und sicheren Energietrennung
- zu mobilen Arbeitsmitteln
Die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG ist im Orginaltext z.B. unter www.eur-lex.europa.eu zu finden
Europäische Normen
Harmonisierte europäische Normen konkretisieren die Grundanforderungen der EU-Richtlinien an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, so wie sie z. B. im Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG genannt sind. Dabei gilt gemäß Maschinenrichtlinie Artikel 5 (2), dass mit Erreichen des Schutzniveaus einer zutreffenden harmonisierten europäischen Norm gleichzeitig die entsprechende Anforderung aus der Richtlinie als erfüllt gilt (d.h. die Konformität mit der entsprechenden Richtlinie).
Anders als Richtlinien und deren nationale Umsetzung in Landesrecht der Mitgliedsstaaten besitzen Normen keine rechtliche Verbindlichkeit. Wenn das in (harmonisierten) Normen beschriebene Schutzniveau durch eine abweichende Gestaltung mindestens erreicht wird, ist auch eine solche Lösungen möglich. Der Unterschied zwischen Erfüllung der Anforderungen einer zutreffenden harmonisierten Norm und einer abweichenden Ausgestaltung hat jedoch Konsequenzen. Der Hersteller muss mit zusätzlicher Dokumentation die Einhaltung der Richtlinie belegen. Unterschiede können sich auch beim Konformitätsverfahren ergeben, wenn von (harmonisierten) Normen abgewichen wird oder keine zutreffende (harmonisierte) Norm vorliegt.
Mit der Veröffentlichung einer harmonisierten europäischen Sicherheitsnorm im EU-Amtsblatt gilt die sogenannte Vermutungswirkung. Dies bedeutet, dass mit der Erfüllung der Schutzziele dieser Norm angenommen wird, dass die Konformität mit der entsprechenden Richtlinie für diesen Sicherheitsaspekt gegeben ist.
Genau wie internationale ISO- und IEC-Normen werden europäische Normen EN… für die Maschinensicherheit in Sicherheitsgrundnormen (Typ A-Normen), Sicherheitsgruppennormen (Typ B1-Normen und Typ B2-Normen) sowie maschinenspezifische Fachnormen (Typ C-Normen) unterteilt.
Die folgende Tabelle listet für den Bereich Maschinensicherheit interessante europäische Normen, die nicht als ISO oder IEC Norm verfügbar sind:
Typ |
Europäische Norm |
Inhalt |
C |
EN 415-1 ... 10 |
Sicherheit von Verpackungsmaschinen |
C |
EN 528 |
Regalbediengeräte – Sicherheitsanforderungen |
C |
EN 618 |
Stetigförderer und Systeme - Sicherheits- und EMV-Anforderungen an mechanische Fördereinrichtungen für Schüttgut ausgenommen ortsfeste Gurtförderer |
C |
EN 619 |
Stetigförderer und Systeme - Sicherheitsanforderungen an mechanische Fördereinrichtungen für Stückgut |
C |
EN 620 |
Stetigförderer und Systeme - Sicherheitsanforderungen an ortsfeste Gurtförderer für Schüttgut |
C |
EN 1010-1 ... 5 |
Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen |
C |
EN 1459-1 ... 5 |
Geländegängige Stapler - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung |
C |
EN 1672-1 |
Nahrungsmittelmaschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Sicherheitsanforderungen |
C |
EN 12622 |
Hydraulische Gesenkbiegepressen (Abkantpressen) |
C |
EN 16307-1 |
Flurförderzeuge - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung |
Weitere europäische Normen EN... sind Übernahmen von ISO- und IEC- Normen auf europäischer Ebene. Von CEN als europäische Norm übernommene ISO-Normen werden mit EN ISO xxxxx benannt. In der Vergangenheit wurden IEC-Normen als EN 6xxxx übernommen, also im Gegensatz zu ISO-Normen ohne den Zusatz IEC. Seit 2018-09 werden laut „Frankfurt Agreements“ neue Normen bei Normenübernahmen von CENELEC als EN IEC 6xxxx benannt. Die Benennung bestehender Normen bleibt erhalten.
Hinweis: Weitere Normen finden sich auf den Webseiten der nationalen Normungsbehörden oder spezialisierter Verlage.
Eine Übersicht wichtiger ISO- und IEC-Normen finden Sie im Bereich „Internationale Normung“:
Gesetze
Während EU-Verordnungen in den Mitgliedsstaaten unmittelbares Recht darstellen, müssen EU-Richtlinien in jedem Mitgliedsland in das nationale Rechtssystem integriert werden. Die Umsetzung einer EU-Richtlinie sieht deshalb in jedem Mitgliedsstaat etwas anders aus. Sie kann auch aus mehreren Gesetzen und Verordnungen bestehen. Auch wenn die juristische Grundlage des Maschinenrechts in den Mitgliedsstaaten die jeweiligen nationalen Gesetze und Verordnungen sind, ist es für den Anwender oft sinnvoll die EU-Richtlinien zu lesen, da die nötige Information hier kompakt in einem Dokument zusammengefasst ist.
Deutschland
Die Umsetzung der EU-Binnenmarktrichtlinien in Deutschland erfolgt zweiteilig. Als Basis dient das Produktsicherheitsgesetz ProdSG, die Umsetzung der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG.
Technische Details der EU-Richtlinien sind in Verordnungen geregelt, unter anderem in:
EU-Binnenmarktrichtlinie |
Deutsche Verordnung zum ProdSG |
|
2006/42/EG |
Maschinenrichtlinie |
9. ProdSG |
2014/35/EU |
Niederspannungsrichtlinie |
1. ProdSG |
2014/34/EU |
ATEX-Richtlinie |
11. ProdSV |
2014/29/EU |
Druckbehälterrichtlinie |
6. ProdSV |
2014/68/EU |
Druckgeräterichtlinie |
14. ProdSV |
2014/33/EU |
Aufzugsrichtlinie |
12. ProdSV |
2016/425/EU |
PSA-Richtlinie |
8. ProdSV |
2014/30/EU |
EMV-Richtlinie |
EMV-Gesetz |
Die Umsetzung von sozialpolitischen EU-Richtlinien erfolgt in Deutschland durch:
EU-Sozialrichtlinie |
Deutsches Gesetz |
89/391/EWG – Arbeitsschutzrahmenrichtlinie |
Arbeitsschutzgesetz ArbSchG |
2009/104/EG – Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie |
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV |
Ergänzend stehen zahlreiche weitere Veröffentlichungen auf den Internetseiten folgender Institutionen zur Verfügung:
- Deutsche Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Baua
- VDMA
- ZVEI
Die Betriebssicherheitsverordnung
Mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden im Wesentlichen die Anforderungen der Richtlinie 2009/104/EG in deutsches Recht umgesetzt und konkretisiert. Nachfolgend sind auszugsweise wichtige Anforderungen für Betreiber aufgeführt:
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.
(5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14 oder § 16 vorgeschrieben sind.
§ 14 Prüfung der Arbeitsmittel
(4) Die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber auf ihren sicheren Zustand und auf ihre sichere
Funktion umfassend prüfen zu lassen:
- vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
- vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und
- wiederkehrend nach Maßgabe der in Anhang 3 genannten Vorgaben.
Für Betreiber bieten wir mit unseren Machine Safety Services kompetente Beratung, Sicherheitsinspektionen vor der ersten Inbetriebnahme sowie regelmäßige Sicherheitsinspektionen an.
Wesentliche Veränderung
Die Veränderung von Maschinen durch den Betreiber oder einen Systemintegrator, der diese Aufgabe im Auftrag des Betreibers durchführt, kann dazu führen, dass der Betreiber zum Hersteller einer neuen Maschine wird, falls diese „wesentlich verändert“ wird. Auch beim Nachrüsten von Sicherheitstechnik ist deshalb zu prüfen, ob:
- Eine Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine erreicht wird
- Die Maschine keine neuen Funktionen ausführt
- Die vorhandene Steuerung für die neue Sicherheitstechnik noch passt
Ist das der Fall, kann nach dem Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS vom 09.04.2015 davon ausgegangen werden, dass keine wesentliche Änderung durchgeführt wurde und deshalb keine Herstellerverpflichtungen mit neuem Konformitätsnachweis vorliegen. Andernfalls müsste die umgebaute Maschine wie eine Neumaschine betrachtet und der gesamte CE-Prozess nach Maschinenrichtlinie durchlaufen werden. Der im Interpretationspapier aufgezeigte Zusammenhang wird in folgendem Ablaufdiagramm dargestellt:
Beispiel: Maßnahmen, die ausschließlich zur Erhöhung der Sicherheit dienen – wie Nachrüsten
oder Verbessern von Sicherheitstechnik - stellen keine wesentliche Veränderung dar: siehe Fall 1.